Der heute 28-jährige Mann brach in einer Nacht im März 2023 in den Bäretower in Ostermundigen ein. Das Hochhaus war erst wenige Monate zuvor eingeweiht worden. Im Keller brach er mehrere Abteile gewaltsam auf und stahl Gegenstände, unter anderem einen Tisch, einen Dyson-Staubsauger und ein Heizgerät – insgesamt Ware im Wert von mehreren hundert Franken. Durch das Aufwuchten der Kellerabteile entstand zudem beträchtlicher Sachschaden.
Er wollte seine Hunde aussetzen
Bereits im Januar 2023 hatte sich der Mann Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz geleistet. Nachdem er von Bern nach Zürich gezogen war, wollte er seine zwei Hunde loswerden. Er unternahm diverse Versuche, einen Platz für die Tiere zu finden, etwa bei einem Tierheim und im Kontakt mit Polizei und Veterinäramt. Doch seine Versuchte scheiterten, weshalb er schliesslich einem Kollegen den Auftrag gab, die Hunde auszusetzen. Das ist im Juristendeutsch «Anstiftung zur Tierquälerei» – und natürlich strafbar.
Zu schlechter Letzt fuhr der Libanese seine Hunde mit einem Auto von Bern nach Allmendingen, obwohl er keinen Führerausweis besitzt. Das Strassenverkehrsamt hatte ihm schon 2018 verweigert, ein motorisiertes Fahrzeug im Strassenverkehr zu bewegen.
Fast 13'000 Franken Geldstrafe
Das Urteil ist happig: Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilt ihn wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie den genannten Verstössen gegen Tierschutz- und Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen. Das ergibt in der Summe 12'800 Franken.
Hinzu kommen eine Busse von 500 Franken, Genugtuung der geschädigten Bäretower-Bewohnerinnen und Bewohner von 650 Franken sowie Verfahrens- und Anwaltskosten in unbekannter Höhe. Auch den angerichteten Schaden im Keller wird der Mann ersetzen müssen.
Der Mann wird nicht ausgeschafft
Die Diebestour in Ostermundigen war nicht die erste – im Juni 2023 wurde er bereits in Zürich bereits zu einer Geldstrafe verurteilt. Als Wiederholungstäter wird die Geldstrafe nun fällig, er kommt nicht mehr mit einem «Bedingten» davon.
Im Grunde genommen würden diese Delikte ausreichen für eine Ausschaffung, denn Einbruchdiebstahl ist ein sogenanntes Katalogdelikt, das automatisch einen Landesverweis zur Folge hat. «Vom Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung (...) wird unter Anwendung der Härtefallklausel (...) abgesehen», heisst es jedoch im Strafbefehl. Weshalb die Staatsanwaltschaft zu diesem Schluss gekommen ist, dass eine Ausweisung nicht zumutbar ist, wird nicht begründet.
(mj/mfu)