Mit dem Instrument der dringlichen Gesetzgebung könnten Gesetze in Krisen sofort in Kraft gesetzt werden. Dafür bräuchte es die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Ratsmitglieder, das sind 107 Stimmen von 160.
Da bei einer dringlichen Gesetzgebung vorderhand kein Referendum möglich wäre, müsste das Gesetz innerhalb von sechs Monaten der Stimmbevölkerung vorgelegt werden. So sei eine sehr rasche und breite demokratische Abstützung möglich. Falls das Volk das dringliche Gesetz ablehnen würde, träte es unmittelbar ausser Kraft.
Das Instrument hat ihren Ursprung in der Coronakrise. Der Regierungsrat konnte zur Bewältigung der Gesundheitskrise nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Instrumenten handeln. So habe die Regierung für gewisse Massnahmen bestehende gesetzliche Grundlagen extensiv auslegen müssen oder auf gewisse Massnahmen verzichten müssen.
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(sda)