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Autobahnausbau Grauholz: Beschwerde der Berner Bauern abgelehnt

Auf acht Spuren

Gericht weist Beschwerde der Bauern gegen den Grauholz-A1-Ausbau ab

· Online seit 27.12.2023, 11:51 Uhr
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Berner Bauernverbands gegen den Autobahnausbau am Grauholz abgewiesen. Der Verband verfüge über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache, schrieb das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
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Der Berner Bauernverband kritisierte am geplanten Ausbau der Autobahn auf acht Spuren zwischen Bern und Schönbühl, dass dieser Kulturland beanspruche, wie dem Urteil vom 15. Dezember 2023 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen war. 3,27 Hektaren Fruchtfolgeflächen (FFF) würden permanent überbaut und nicht kompensiert.

Projekt betrifft weniger als ein Prozent der kantonalen Reserven

Der Kanton Bern muss 82'200 Hektaren Land als FFF garantieren. Insgesamt verfüge der Kanton über einer Reserve von 389 Hektaren. Entsprechend würde durch das Projekt weniger als ein Prozent der im Kanton verfügbaren Reserven vernichtet, hielt das Gericht fest.

Viele Mitglieder des Berner Bauernverbands würden über Grundstücke verfügen, die als FFF zu qualifizieren seien. Wenn diese ein Bauvorhaben realisieren wollten, müsse geprüft werden, ob dadurch FFF beansprucht würden und falls ja, ob eine Kompensation möglich sei.

Falls nicht, gingen die Bauvorhaben zu Lasten der FFF-Reserven, befürchtet der Bauernverband. Dies sei nur solange möglich, als genügend FFF vorhanden seien. Deshalb habe der Verband ein Interesse auf eine Kompensation der FFF.

Auch die Gemeinde Zollikofen wehrt sich gegen den Ausbau:

Quelle: TeleBärn

Bauern besitzen insgesamt 189'516 Hektaren Land

Wie das Gericht in seinem Urteil schrieb, ist zu berücksichtigen, dass die Landwirtschaftsbetriebe im Kanton insgesamt über 189'516 Hektaren an Landwirtschaftsfläche verfügen. In Anbetracht dieser Grössenordnung sei die Gefahr klein, dass die Verbandsmitglieder tatsächlich keine Bauvorhaben mehr realisieren könnten. Deshalb erweise sich die Beschwerde als unbegründet.

Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), welches eine erste Einsprache ablehnte. Das zweitinstanzliche Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

(sda/dak)

veröffentlicht: 27. Dezember 2023 11:51
aktualisiert: 27. Dezember 2023 11:51
Quelle: BärnToday

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